Aktiengesellschaft und Grundkapital
Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Diese rechtliche Struktur schafft übertragbare Anteile und trennt das Gesellschaftsvermögen vom persönlichen Vermögen der Aktionäre. Für Verbindlichkeiten der AG haftet grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen.
Grundkapital als gesellschaftsrechtliche Größe
Das Grundkapital ist in der Satzung festgelegt und wird bei der Gründung in Aktien aufgeteilt. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zeigt sich zusätzlich in Eigenkapital, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Geschäftsentwicklung. Diese Größen entwickeln sich im Geschäftsverlauf; das Grundkapital wird durch formelle Kapitalmaßnahmen nach den gesetzlichen Regeln geändert.
Nennbetrags- und Stückaktien
Aktien können als Nennbetragsaktien oder Stückaktien ausgegeben werden. Bei Nennbetragsaktien bestimmt das Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital den rechnerischen Anteil. Bei Stückaktien ergibt sich der Anteil aus der Zahl der Aktien im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stückaktien; Aktien derselben Gesellschaft sind dabei zu gleichen Teilen am Grundkapital beteiligt. Die Satzung und Unternehmensangaben beschreiben die jeweilige Ausgestaltung. § 8 AktG regelt diese Formen.
Grundkapital, Eigenkapital und Börsenwert
Das bilanzielle Eigenkapital umfasst neben dem Grundkapital weitere Positionen, etwa Rücklagen und den Bilanzgewinn. Der Börsenwert einer Gesellschaft wird meist als Marktkapitalisierung dargestellt: Aktienkurs multipliziert mit der Aktienzahl. Er schwankt mit dem Kurs, während das Grundkapital erst durch formelle Beschlüsse geändert wird. Für eine Analyse beantworten die drei Größen unterschiedliche Fragen.
Marktkapitalisierung und Unternehmenswert beantworten unterschiedliche Fragen: Der Börsenwert basiert auf Aktienkurs und Aktienzahl, der Unternehmenswert berücksichtigt zusätzlich die Finanzierungsstruktur. Bei Aktien sind deshalb Börsenwert und Unternehmenswert getrennt zu berechnen.
Kapitalmaßnahmen und Beteiligungsquoten
Bei einer Kapitalerhöhung kann die AG neue Aktien ausgeben. Dadurch verändert sich die Gesamtzahl der Aktien; die Beteiligungsquote bestehender Aktionäre richtet sich nach ihrer Teilnahme an der Kapitalerhöhung und der Zahl neu ausgegebener Aktien. Bezugsrechte können bestehenden Anteilseignern unter den gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen eine Teilnahme ermöglichen. Eine Kapitalherabsetzung folgt ebenfalls einem formal geregelten Verfahren. In beiden Fällen ist die konkrete Ausgestaltung wichtiger als die bloße Veränderung einer Kennzahl.
Für die Finanzanalyse ist das Grundkapital daher ein Ausgangspunkt. Zusätzlich sind Nettoverschuldung, Vermögenswerte, Ertragskraft und Aktienanzahl relevant. Die Zahl der ausgegebenen Aktien wird bei Gewinn- und Bewertungskennzahlen häufig als Nenner verwendet.
Rechenbeispiel zu Stückaktien
Bei 1 Million Euro Grundkapital und 100.000 ausgegebenen Stückaktien entspricht jede Aktie rechnerisch einem Hunderttausendstel des Grundkapitals oder 10 Euro. Dieser Anteil ist kein Börsenkurs. Bei einem Marktpreis von 25 Euro beträgt die Marktkapitalisierung 2,5 Millionen Euro, während das Grundkapital bei 1 Million Euro bleibt.
Werden 20.000 neue Aktien ausgegeben, steigt die Gesamtzahl auf 120.000. Ein Aktionär mit 1.000 Aktien hält nun rund 0,83 Prozent statt 1 Prozent, sofern er keine weiteren Aktien erwirbt. Ablauf und Bezugsrechte richten sich nach dem Beschluss und gesetzlichen Voraussetzungen.
Gesellschaftsvermögen und Risiko
Die AG ist eine eigene Rechtsperson. Sie schließt Verträge, hält Vermögen und haftet für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich mit Gesellschaftsvermögen. Aktionäre sind nicht unmittelbar Eigentümer einzelner Anlagen der AG. Bei einem vollständig aus eigenen Mitteln finanzierten Kauf ist ihr Verlust grundsätzlich auf den eingesetzten Kaufbetrag begrenzt.
Für die wirtschaftliche Analyse sind zusätzlich Eigenkapital, Schulden, Liquidität und Ertragskraft relevant. Für die Marktbewertung sind Börsenwert und Unternehmenswert getrennt zu betrachten.
Kapitalmaßnahmen und Kennzahlen
Eine Kapitalerhöhung kann der Gesellschaft neue Mittel zuführen und die Zahl ausgegebener Aktien verändern. Ohne Zeichnung zusätzlicher Aktien sinkt die Beteiligungsquote eines bisherigen Aktionärs. Ein Bezugsrecht kann unter den geltenden Bedingungen eine Teilnahme ermöglichen; Wert und Frist hängen von der Maßnahme ab. Rückkäufe können die Zahl ausstehender Aktien verringern.
Bei Gewinn je Aktie ist wichtig, welche Aktienzahl und welcher Zeitraum verwendet wurden. Der Börsenwert verwendet Kurs und Aktienzahl zu einem Stichtag; das Grundkapital bleibt eine formelle Größe der Satzung. Für die Analyse zählen zudem Bilanz, Nettoverschuldung und Ertragskraft.
Ausgabepreis und Zufluss bei neuen Aktien
Setzt die AG im Beispiel die Kapitalerhöhung mit weiteren 20.000 Stückaktien und rechnerisch zehn Euro Grundkapital je neuer Aktie um, steigt das Grundkapital um 200.000 Euro auf 1,2 Millionen Euro. Werden diese Aktien für je 25 Euro ausgegeben, fließen vor Emissionskosten insgesamt 500.000 Euro zu. Die Differenz von 300.000 Euro zum erhöhten Grundkapital ist ein Aufgeld und wird grundsätzlich der Kapitalrücklage zugeführt. Grundkapital und tatsächlich eingezahlter Betrag sind damit bereits bei derselben Maßnahme verschieden.
Um die ursprüngliche Beteiligungsquote von einem Prozent zu halten, müsste der Anleger 200 der neuen Aktien übernehmen. Er hielte danach 1.200 von 120.000 Aktien und zahlte bei diesem Ausgabepreis 5.000 Euro. Ein Bezugsrecht kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Eine reine Quote sagt zudem nichts darüber, ob der Ausgabepreis wirtschaftlich attraktiv ist: Dafür zählen Vermögen, Ertragsaussichten und die Verwendung der zusätzlichen Mittel.